Ich freue mich sehr!: Regierung von Oberbayern Die Regierung von Oberbayern, gem. § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und Abs. 2 als örtlich und sachlich zuständige Landesbehörde, hat den Fortbildungen: bescheinigt, dass sie Bildungszwecken dienen und die Voraussetzungen für eine Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG erfüllen. Dies stellt jedoch keine staatliche Anerkennung […]